Die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.7.1 mssen erfllt sein.

Die angegebenen Mengen sind die hchstzulssigen Mengen je Versandstck.

Folgende Verpackungen sind zugelassen:

(1) Zusammengesetzte Verpackungen mit Kisten (4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1 und 4H2), Fssern (1G, 1H1, 1H2 und 1D) oder Kanistern (3H1 und 3H2) als Auenverpackungen;

(2) Fsser (1G, 1H1, 1H2, 1D) oder Kanister (3H1, 3H2) als Einzelverpackungen;

(3) Kombinationsverpackungen mit Innengefen aus Kunststoff (6HC, 6HD1, 6HD2, 6HG1, 6HG2, 6HH1 und 6HH2).

Hchstzulssige Menge je Verpackung / Versandstck (Verpackungsmethode OP6):

+-----------------------+-----+----------+-----+--------+-----+-----+
|                       | OP1 |   OP2 a) | OP3 | OP4 a) | OP5 | OP6 |
+-----------------------+-----+----------+-----+--------+-----+-----+
| hchstzulssige Net-  | 0,5 | 0,5 / 10 |  5  | 5 / 25 |  25 |  50 |
| tomasse (kg) fr      |     |          |     |        |     |     |
| feste Stoffe und fr  |     |          |     |        |     |     |
| zusammengesetzte Ver- |     |          |     |        |     |     |
| packungen (flssige   |     |          |     |        |     |     |
| und feste Stoffe)     |     |          |     |        |     |     |
+-----------------------+-----+----------+-----+--------+-----+-----+
| hchstzulssiger In-  | 0,5 |   --     |  5  |   --   |  30 |  60 |
| halt in Litern fr    |     |          |     |        |     |     |
| flssige Stoffe c)    |     |          |     |        |     |     |
+-----------------------+-----+----------+-----+--------+-----+-----+

a) Wenn zwei Werte angegeben sind, gilt der erste fr die hchstzulssige Nettomasse je Innenverpackung und der zweite fr die hchstzulssige Nettomasse des vollstndigen Versandstcks.
c) Viskose Stoffe werden wie feste Stoffe behandelt, wenn die in der Begriffsbestimmung fr "flssige Stoffe" in Abschnitt 1.2.1 vorgeschriebenen Kriterien nicht erfllt werden.


Zustzliche Vorschriften:
1. Innenverpackungen aus Metall drfen fr zusammengesetzte Verpackungen nicht verwendet werden.
2. In zusammengesetzten Verpackungen drfen Gefe aus Glas nur als Innenverpackungen verwendet werden, wobei die hchstzulssige Menge je Gef 0,5 kg fr feste Stoffe und 0,5 Liter fr flssige Stoffe betrgt.
3. In zusammengesetzten Verpackungen darf das Polstermaterial nicht leicht entzndbar sein.
4. Die Verpackung fr ein organisches Peroxid oder einen selbstzersetzlichen Stoff, fr die ein Nebengefahrzettel "EXPLOSIV" (Muster 1, siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich ist, muss auch den Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.5.10 und 4.1.5.11 entsprechen.


Zustzlich ist Unterabschnitt 4.1.7.1.4 zu beachten:

Fr neue organische Peroxide, neue selbstzersetzliche Stoffe oder neue Zubereitungen von bereits zugeordneten organischen Peroxiden oder von bereits zugeordneten selbstzersetzlichen Stoffen ist die geeignete Verpackungsmethode wie folgt zu bestimmten:

b) ORGANISCHES PEROXID TYP C oder SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C:

Die Verpackungsmethode OP6 ist anzuwenden, wenn das organische Peroxid (oder der selbstzersetzliche Stoff) die Kriterien des Handbuchs Prfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 c) [bzw. 20.4.2 c)] in einer durch die Verpackungsmethode zugelassenen Verpackung erfllt. Kann das organische Peroxid (oder der selbstzersetzliche Stoff) diese Kriterien nur in einer kleineren Verpackung als der durch die Verpackungsmethode OP6 zugelassenen erfllen, ist die entsprechende Verpackungsmethode mit der niedrigeren OP-Nummer anzuwenden.